- SGB I: Allgemeiner Teil
- SGB II: Ausbildungsförderung
- SGB III: Arbeitsförderung
- SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
- SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
- SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
- SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
- SGB XII: Sozialhilfe
Jeder Arbeitnehmer ist kraft Gesetz ein pflichtversichertes Mitglied in der Sozialversicherung. Die zu entrichtenden Beiträge für Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung werden vom Gehalt einbehalten und an den zuständigen Träger, der Krankenkasse des Arbeitnehmers, abgeführt. Wobei der Arbeitnehmer für die eine Hälfte der Beiträge aufkommen muss, der Arbeitgeber für die andere. Die Höhe der Beiträge orientieren sich am Einkommen des Arbeitnehmers, wobei es gesetzliche Höchstgrenzen gibt – die sich im Laufe der letzten Jahre immer weiter nach oben verschoben hat.
Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Träger der Sozialversicherung. Sie kümmern sich um das Einziehen der Beiträge ebenso wie um die Erbringung der Leistungen und sind unter Selbstverwaltung gestellt. Zu ihnen gehören nicht nur die gesetzlichen Krankenkasse, sondern beispielsweise auch die Bundesagentur für Arbeit oder die Berufsgenossenschaften.
Die Finanzierung der Sozialversicherung, ein Umlageverfahren, ist in Schieflage geraten. Aufgrund zunehmenden Alters der deutschen Bevölkerung, steigender Arbeitslosigkeit und geringerer.