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Grundlagen der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist Dreh- und Angelpunkt unseres Sozialstaates. Sie besteht aus fünf Eckpfeilern: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung. Verankert sind die Rechte und Pflichten, die Ansprüche und Leistungen im Sozialgesetzbuch (SGB). Dieses gliedert sich in insgesamt zwölf Bereiche:
  • SGB I: Allgemeiner Teil
  • SGB II: Ausbildungsförderung
  • SGB III: Arbeitsförderung
  • SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
  • SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII: Sozialhilfe
Die Sozialversicherung funktioniert nach dem Solidarprinzip: die von den pflichtversicherten Mitgliedern abzuführende Beiträge orientieren sich nach dem Einkommen, und nach weiteren individuellen Kriterien wie Alter oder Geschlecht. Der Bezug bestimmter Leistungen ist unabhängig von der Höhe der einbezahlten Beiträge (z.B. Pflegeversicherung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), einige Leistungen jedoch stehen im direkten Zusammenhang mit der Dauer und Höhe der geleisteten Einzahlungen (Arbeitslosengeld I, Altersrente).

Jeder Arbeitnehmer ist kraft Gesetz ein pflichtversichertes Mitglied in der Sozialversicherung. Die zu entrichtenden Beiträge für Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung werden vom Gehalt einbehalten und an den zuständigen Träger, der Krankenkasse des Arbeitnehmers, abgeführt. Wobei der Arbeitnehmer für die eine Hälfte der Beiträge aufkommen muss, der Arbeitgeber für die andere. Die Höhe der Beiträge orientieren sich am Einkommen des Arbeitnehmers, wobei es gesetzliche Höchstgrenzen gibt – die sich im Laufe der letzten Jahre immer weiter nach oben verschoben hat.

Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Träger der Sozialversicherung. Sie kümmern sich um das Einziehen der Beiträge ebenso wie um die Erbringung der Leistungen und sind unter Selbstverwaltung gestellt. Zu ihnen gehören nicht nur die gesetzlichen Krankenkasse, sondern beispielsweise auch die Bundesagentur für Arbeit oder die Berufsgenossenschaften.

Die Finanzierung der Sozialversicherung, ein Umlageverfahren, ist in Schieflage geraten. Aufgrund zunehmenden Alters der deutschen Bevölkerung, steigender Arbeitslosigkeit und geringerer.

Krankenversicherung

Während Pflichtversicherte in der Sozialversicherung bei Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Wahl haben, bei welchem Anbieter sie sich versichern - es gibt nur einen staatlichen - verhält sich dies bei der Krankenversicherung anders. Hier stehen zahlreiche Krankenkassen zur Verfügung, zwischen denen der Versicherte wählen kann. Seit Einführung der Möglichkeit, dass Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben können, ist diese Wahloption auch zunehmend interessant geworden. So hat der Versicherte die Möglichkeit, sich bewusst nach Krankenkassen ohne Zusatzbeitrag zu entscheiden und somit die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung möglichst niedrig zu halten.

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